Rechtsprechung

Urteilssammlung zur AfA und Nutzungsdauer von Immobilien

Vermieter können für die AfA eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Finanzgerichte haben dieses Recht mehrfach bestätigt – hier finden Sie die wichtigsten Urteile zu AfA und Nutzungsdauer von Gebäuden.

Steuerliche Behandlung der Nutzungsdauer von Gebäuden

Die steuerliche Behandlung der Nutzungsdauer war lange Zeit ein strittiges Thema – auch und vor allem bei Immobilien. Dabei hat der Bundesfinanzhof mit Sitz in München bereits 1971 – und damit nur wenige Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden im Jahr 1964 – geurteilt, dass eine kürzere Nutzungsdauer vom Finanzamt im Rahmen seiner umfassenden Sachaufklärungspflicht (§ 204 AO) geprüft werden muss.

Mittlerweile können Vermieter aufatmen. Denn der Umgang mit dem Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden ist inzwischen höchstrichterlich entschieden. Und zwar zugunsten der Vermieter, denen nicht nur die Wahlfreiheit hinsichtlich der typisierten oder verkürzten Nutzungsdauer zugestanden wird. Auch bei der Methodik zum Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer, aus der sich ein höherer AfA-Satz ergibt, darf es keine Einschränkungen durch die Finanzbehörden geben.

Finanzämter müssen Nutzungsdauer-Gutachten in der Regel folgen

Die Richter rügten damit das jahrelang sehr restriktive Vorgehen der Finanzämter. Diese lehnten eine verkürzte Restnutzungsdauer auf Basis der kürzeren wirtschaftlichen Restnutzungsdauer meist ab. Stattdessen forderten sie einen Nachweis über eine kürzere technische Restnutzungsdauer. Dabei verlangten die Finanzbehörden in der Regel aufwendige und teure Bausubstanzgutachten oder statische Berechnungen, die beispielsweise eine Einsturzgefahr belegen.

Der Bundesfinanzhof fällte am 4. März 2008 ein wichtiges Urteil und stellte klar: „Wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, kann eine kürzere Nutzungsdauer der AfA zu Grunde gelegt werden.“

Nachdem das oberste deutsche Finanzgericht mit seinem AfA-Urteil festgestellt hat, dass auch der wirtschaftliche Verbrauch Grund für eine kürzere Restnutzungsdauer sein kann, verlagerten sich die Streitigkeiten vor allem darauf, wie der wirtschaftliche Verbrauch objektiv nachgewiesen werden kann.

Dazu fällte der Bundesfinanzhof 2021 das bisher wichtigste Urteil für Vermieter, die für ihre Immobilie eine höhere AfA durch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen wollen. Die Richter entschieden, dass sich der Steuerpflichtige jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen darf, um den geforderten Nachweis zu erbringen (siehe unten). Der Rechtsprechung des BFH schlossen sich bisher alle Finanzgerichte an.

Abschaffung der kürzeren Restnutzungsdauer: 2022 gestoppt, 2026 erneut gefordert

Basierend auf der eindeutigen Rechtsprechung machten immer mehr Vermieter von ihrem in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG geregelten Recht Gebrauch, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer für vermietete Gebäude nachzuweisen und so den jährlichen AfA-Satz zu optimieren. Um den Verlust von Steuereinnahmen zu stoppen, wollte das Finanzministerium den genannten Passus im Gesetz streichen und den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer damit abschaffen. In der Anhörung des Finanzausschusses sprachen sich diverse Finanzexperten gegen die Abschaffung der verkürzten Restnutzungsdauer aus.

So macht beispielsweise die Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer deutlich, dass weder das Argument der „unkontrollierten Steuermindereinnahmen“ noch die Verbesserung der Rechtslage sowie die Minderung des Bürokratieaufwands nachvollziehbar sind.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hat sich die Bundesregierung Ende 2022 schließlich darauf verständigt, die erhöhte Abschreibung durch das Nutzungsdauer-Gutachten beizubehalten. Das Jahressteuergesetz 2022 wurde ohne die sehr umstrittene Abschaffung des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG verabschiedet. Damit wurde ein zentraler Aspekt der Steuergerechtigkeit im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) beibehalten.

Weitere Anläufe 2024 und 2025: 2024 forderte der Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2024, eine kürzere Nutzungsdauer nur noch anzuerkennen, wenn sie schon bei Fertigstellung bestand oder weniger als 20 Prozent der typisierten Nutzungsdauer beträgt, und Gutachten nur noch von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen zuzulassen. Bundesregierung und Bundestag übernahmen das nicht. 2025 sah ein Verordnungsentwurf des Bundesfinanzministeriums zu § 11c EStDV vor, den Nachweis auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beschränken, nach persönlicher Besichtigung des Objekts. Die Bundesregierung strich die Regelung aus dem Entwurf, der Finanzausschuss des Bundesrats wollte sie wieder aufnehmen, das Plenum folgte am 19. Dezember 2025 nicht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hob das Bundesfinanzministerium zudem sein restriktives Schreiben vom 22. Februar 2023 auf und erkannte damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.

Neuer Anlauf 2026: Am 25. September 2026 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026 gefordert, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG um die Worte „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ zu ergänzen. Eine kürzere Nutzungsdauer soll dann nur noch zählen, wenn sie schon beim Bau angelegt war; für Bestandsimmobilien wäre der Nachweis praktisch nicht mehr möglich. Das ist eine Forderung an den Bundestag, kein Gesetz. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung angekündigt, den Vorschlag zu prüfen. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an den Finanzausschuss überwiesen; die öffentliche Anhörung findet am 2. November 2026 statt, die Entscheidung wird für Mitte November erwartet. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Im Folgenden sind die wichtigsten AfA-Urteile deutscher Gerichte in chronologischer Reihenfolge aufgelistet und kurz erläutert. Die Übersicht wird ständig aktualisiert, sobald es neue, relevante Urteile zur Abschreibung und Nutzungsdauer von Immobilien gibt.

Wichtige Urteile zur Nutzungsdauer im Überblick

Bundesfinanzhof · 7. Oktober 2025 · Az. IX R 26/24

Auch bei Denkmalschutz: Restnutzungsdauer von 30 Jahren anerkannt, Kaufpreis nach Ertragswertverfahren aufzuteilen

Der Bundesfinanzhof hatte über die Aufteilung des Kaufpreises einer denkmalgeschützten Immobilie und über die daraus folgende Abschreibung zu entscheiden. Die Kläger wollten den gesamten Kaufpreis dem Gebäude zuordnen: Der Boden sei ohne das denkmalgeschützte Gebäude nicht nutzbar, und das Gebäude sei wegen des Denkmalschutzes dauerhaft zu erhalten. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 13. November 2024, Az. 2 K 1386/20) hatte auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens im allgemeinen Ertragswertverfahren 41,1 Prozent dem Gebäude und 58,9 Prozent dem Boden zugeordnet und die AfA mit 2,5 Prozent angesetzt, also mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren.

Denkmalschutz bedeutet keine unbegrenzte Nutzungsdauer

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass auch ein denkmalgeschütztes Gebäude eine begrenzte Restnutzungsdauer hat. Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermöglichen weitere Erträge, machen das Gebäude aber nicht unbegrenzt nutzbar. Der Bodenwert bestimmt sich nach der Lage zum Bewertungsstichtag und ist vom Zustand des Gebäudes unabhängig. Eine Zuordnung des gesamten Kaufpreises zum Gebäude scheidet deshalb aus.

Ertragswertverfahren auch beim Denkmal zulässig

Das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ist nach dem Urteil auch bei einem Denkmal ein zulässiges Verfahren für die Kaufpreisaufteilung. Welches Verfahren im Einzelfall passt, entscheidet sich nach den Umständen des Objekts, nicht nach einer starren Vorgabe.

Sachverständig geschätzte Restnutzungsdauer von 30 Jahren maßgeblich

In einem Punkt bekamen die Kläger recht: Der gerichtliche Sachverständige hatte die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren geschätzt. Der Bundesfinanzhof legt diese Schätzung für die Abschreibung zugrunde und setzt die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG mit rund 3,3 Prozent statt der vom Finanzgericht angesetzten 2,5 Prozent an. Die im Gutachten ermittelte Restnutzungsdauer gilt damit nicht nur für die Kaufpreisaufteilung, sondern unmittelbar auch für den AfA-Satz.

Fazit: Ein Gutachten wirkt doppelt

Das Urteil bestätigt zweierlei: Denkmalschutz ist kein Argument gegen eine kürzere Nutzungsdauer, und eine sachverständig ermittelte Restnutzungsdauer ist auch für den Bundesfinanzhof die Grundlage der Abschreibung. Für Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien lohnt sich deshalb der Blick auf beide Hebel: die Kaufpreisaufteilung und die tatsächliche Restnutzungsdauer.

Zusammenfassungen ohne Gewähr; maßgeblich ist der jeweilige Volltext der Entscheidung. Diese Übersicht stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Renditebewusste Vermieter überprüfen die Nutzungsdauer jedes Gebäudes

Verkürzen Sie die Abschreibungsdauer Ihrer Immobilie und steigern Sie Ihre jährliche Steuerersparnis.

100% kostenlos & unverbindlich

In 2 Minuten fertig

Ersteinschätzung direkt online

Google Logo

Google Bewertungen

4,8 Sterne
Zertifizierung TÜV SÜDZertifizierung IVD – Immobilienverband DeutschlandZertifizierung DGSV – Deutscher Gutachter- und Sachverständigenverband
WhatsApp
5.0 1870 Bewertungen